Fachgebiet

Flotten- und Fuhrparkrecht

Einen Fuhrpark zu unterhalten geht mit unzähligen rechtlichen Regelungen einher, welche oft nicht erkannt oder als einschlägig angenommen werden.

Wir setzen Ihre Rechte aus dem Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht (§§ 9, 30, 130 OWIG, § 14 StGB), aus dem Gesellschaftsrecht (§§ 91, 93, AktG, 43 GmbHG etc.) ebenso wie aus dem Handelsrecht (§§ 407 ff BGB) und dem Schadensersatzrecht (§ 823 BGB) unabhängig der Größe der Flotte durch!

  • Transportrecht

    Allein im Straßengüterverkehr wurden im Jahr 2019 im Bundesgebiet Deutschland 3.769.700 Tonnen Güter befördert (Quelle: DIW im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur).

    Um hier den Überblick vor allem im rechtlichen Dschungel zu behalten bedarf es langjähriger anwaltlicher Erfahrung insbesondere der einschlägigen handelsrechtlichen Vorschriften der §§ 407 ff HGB als auch der anwendbaren internationalen Abkommen, wie z.B. des Montrealer Übereinkommens aber auch der Kenntnis der versicherungsrechtlichen Fragen.

    Die Rechte rund um den Speditionsvertrag, den Frachtvertrag oder den multimodalen Vertrag (Beförderung mit verschiedenen Beförderungsmitteln) bedürfen dabei besonderem Augenmerk ebenso wie die Problematik des damit einhergehenden Transportversicherungsrechts und Gefahrgüterrechts.

  • Straf- und Bußgeldsachen

    Hier begleiten wir Fuhrunternehmen mit langjähriger Kompetenz in den genannten Bereichen.

    Anhörungsbögen und Bußgeldbescheide, für einen Fuhrparkmanager keine Fremdwörter. Aber wie richtig mit ihnen umgehen?

    Wir helfen gerne und kompetent weiter und bewahren nicht nur den Fahrzeugführer sondern auch den Fahrzeughalter oder den Fuhrparkleiter vor möglichen unnötigen Punkten in Flensburg und drohenden Fahrverboten.

    Unsere spezialisierten Anwälte sind nicht nur mit den rechtlichen Aspekten vertraut, sondern kennen auch die Schwachstellen der jeweiligen Messverfahren.

  • Fuhrparkrecht

    Unfall mit einem Firmenfahrzeug?

    Dieses muss schnell wieder einsatzbereit sein und der Schaden reguliert werden!

    Selbst verschuldeter Schaden? Unverschuldeter Unfall?

    Hier wehren wir überhöhte Ansprüche der Gegenseite konsequent ab.

    Wir machen Ihre Schadensersatzansprüche bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung geltend.

    Blitzer eines Mitarbeiters mit Firmenfahrzeug?

    Jegliche Verstöße, ob gegen das Tempolimit, das Überfahren einer roten Ampel oder die ungenügende Sicherung einer Ladung, wir helfen unverzüglich weiter.

    Wir helfen bei allen Rechtsfragen rund um Ihren Fuhrpark schnell und unkompliziert weiter.

    Rufen Sie uns an für eine kostenlose Ersteinschätzung.

  • Fuhrparkmanagement

    Deutsche Unternehmen unterhalten über 1,7 Millionen Firmenfuhrparks mit annährend 4 Millionen Fahrzeugen, vom Dienstwagen über das Taxi bis hin zu Bussen und Lkw´s.

    Entscheidend für einen guten Fuhrpark ist daher die Organisation der Fahrzeuge, unabhängig ob es sich um ein kleines Familienunternehmen mit einer handvoll Fahrzeuge oder eine große Spedition mit mehreren hundert Fahrzeugen handelt.

    Die Verwaltung der Fahrzeuge, insbesondere bei Nutzung durch verschiedene Personen bedarf daher eines professionellen Fuhrparkmanagements. Hierzu gehören vor allem das Verwalten, Planen, Versichern und Kontrollieren der gesamten Fahrzeugflotte.

    Der Fuhrparkmanager muss daher auch in rechtlichen Dingen den Überblick behalten, was angesichts der sich ständig wechselnden Rechtsprechung immer schwieriger wird.

    Hier ist es gut, einen kompetenten Rechtsanwalt als Partner an seiner Seite zu haben.

    Wir unterstützen vor allem rund um:

    Schadensregulierung bei Unfällen

    Halterverantwortung

    Ordnungswidrigkeiten

    Erarbeiten und Überprüfen von Klärung aller Fragen rund um das Mobilitätspaket für Fahrten im Ausland

    Arbeitsrechtliche und sozialrechtliche Fragen rund um Fahrten im EU-Gebiet

  • Corona und Fuhrpark

    Durch die Corona-Pandemie sind auch der Alltag und die Mobilität des Fuhrparks teilweise erheblich eingeschränkt.

    Bei der Übergabe der Poolfahrzeuge müssen Hygienevorschriften beachtet werden, Dienstreisen sind eingeschränkt und eine flexible Planung ist unerlässlich.

    Die Gesetzgebung ist jedoch nicht flexibel, so dass es auch trotz der Pandemie z.B. bei der Führerscheinkontrollpflicht bleibt, bei der nun auch zusätzlich die Hygienevorschriften einzuhalten sind.

    Verstöße hiergegen werden weiterhin durch strafrechtliche Haftung des Fuhrparkverantwortlichen nach § 21 StVG (Halterhaftung) geahndet, bei Auslandsbezug sind zudem die  §§ 28, 29 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) zu beachten.

    Fuhrparktermine, Leasinggeschäfte etc. können auch während der Pandemie mit entsprechenden Hygienekonzepten weiter vorgenommen werden. Wir raten jedoch zu einer sehr genauen Dokumentation des Hygienekonzepts um hier Bußgelder zu vermeiden.